Betriebsschließung durch das Coronavirus – Was nun?
Die letzten 2 Wochen waren durch viel Unsicherheit und Unzufriedenheit geprägt, weswegen uns viele Zahnarztpraxen gefragt haben, ob sie für eine mögliche Schließung ausreichend versichert sind. Deswegen möchten wir kurz und knapp auf die Frage eingehen. Folgende Versicherungspolicen können für die aktuelle Corona Krise hilfreich sein:
– Betriebsschließungsversicherung
Die Betriebsschließung greift ein, wenn durch die zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet wird. In der Betriebsschließung muss die behördliche Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart sein. Dennoch sind die einzelnen Versicherungsbedingungen gegenwärtig in vielen Fällen streitig. Die Leistungsdauer ist auf maximal 30 Tage beschränkt und ersetzt ca. 75 % des Tagesumsatzes.
Wichtig hierbei zu beachten ist, dass das neuartige Virus Covid-19 von den meisten Versicherer nicht aufgelistet ist. Erst zum 01. Februar 2020 benennt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Paragraph 6 neuer Fassung auch die „Zoonotische Influenza“. Dies ist der medizinische Sammelbegriff, unter den auch das Coronavirus fällt.
– Praxisausfallversicherung / Betriebsunterbrechung infolge Arbeitsunfähigkeit
Diese Versicherungsart gibt es sehr häufig in Gemeinschaftspraxen, um sich für den Ausfall des Geschäftspartners abzusichern. Hier tritt die Leistungspflicht ein, wenn der Behandler aufgrund Quarantäne infolge von Seuchen und Epidemien nicht arbeiten kann. Die ausgewählte Versicherungssumme hat er zum Vertragsbeginn geregelt und richtet sich häufig an die Fixkosten der Praxis. Hinzuzufügen ist, dass die Praxisausfallversicherung auch bei Krankheit und Unfall greift.
Sollte Ihre Versicherung die Leistung verweigern, raten wir Ihnen sich einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu suchen, der auf diesem Gebiet schon Erfahrung gesammelt hat.
In solch einer Zeit wird sich zeigen wer ein fairer Versicherer ist – und wer nicht.
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